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   OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79   

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OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79 (https://dejure.org/1983,12279)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.01.1983 - 8 UF 309/79 (https://dejure.org/1983,12279)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. Januar 1983 - 8 UF 309/79 (https://dejure.org/1983,12279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1582, 1609; GG Art. 2, Art. 6
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Mangellage; Rangfolge der Unterhaltsgläubiger; Verfassungsmäßigkeit von § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 282
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Deshalb darf der Gesetzgeber auch die Folgen einer Eheauflösung nicht derart regeln, daß die Eheschließungsfreiheit über Gebühr beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere BVerfGE 6, 55, 71 ff, 76; 24, 104, 109; 31, 58, 67, 82 f; 53, 224, 245 f, 248; 57, 361, 380; ferner noch Maunz/Dürig, GG Art. 6 Rdn. 3, 6, 17, 17c, 18).

    b) Für eine verfassungsrechtliche Prüfung jener Vorschrift unter dem weiteren Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist daneben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Raum mehr (BVerfGE 6, 55, 70 f; 14, 34, 42).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Deshalb darf der Gesetzgeber auch die Folgen einer Eheauflösung nicht derart regeln, daß die Eheschließungsfreiheit über Gebühr beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere BVerfGE 6, 55, 71 ff, 76; 24, 104, 109; 31, 58, 67, 82 f; 53, 224, 245 f, 248; 57, 361, 380; ferner noch Maunz/Dürig, GG Art. 6 Rdn. 3, 6, 17, 17c, 18).

    Genügt eine Regelung diesen Anforderungen nicht, ist sie mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 35, 202, 221; 57, 361, 387 f).

  • OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Danach ist - wie für die anderen beteiligten Personen - zunächst auch für den (unterhaltsberechtigten) neuen Ehegatten der Mindestbedarf sicherzustellen; erst dann ist das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu der Befriedigung ihres weitergehenden (vollen) Bedarfs auf den früheren Ehegatten, den Unterhaltspflichtigen selbst, und etwaige Kinder proportional aufzuteilen (vgl. im einzelnen Senat FamRZ 1982, 705 f).

    Der Erwägung, es sei den Partnern der neuen Ehe, deren (mögliche) Belastung mit Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau als "wirtschaftlicher Hypothek« ihnen bekannt gewesen sei, eher zuzumuten, ihren Lebenszuschnitt dar- auf einzurichten, kann man (nur) bei wirtschaftlich auskömmlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Senat FamRZ 1982, 705 f); sie versagt jedoch, wenn noch nicht einmal der jeweilige Mindestbedarf sichergestellt werden kann.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Genügt eine Regelung diesen Anforderungen nicht, ist sie mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 35, 202, 221; 57, 361, 387 f).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Deshalb darf der Gesetzgeber auch die Folgen einer Eheauflösung nicht derart regeln, daß die Eheschließungsfreiheit über Gebühr beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere BVerfGE 6, 55, 71 ff, 76; 24, 104, 109; 31, 58, 67, 82 f; 53, 224, 245 f, 248; 57, 361, 380; ferner noch Maunz/Dürig, GG Art. 6 Rdn. 3, 6, 17, 17c, 18).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Deshalb darf der Gesetzgeber auch die Folgen einer Eheauflösung nicht derart regeln, daß die Eheschließungsfreiheit über Gebühr beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere BVerfGE 6, 55, 71 ff, 76; 24, 104, 109; 31, 58, 67, 82 f; 53, 224, 245 f, 248; 57, 361, 380; ferner noch Maunz/Dürig, GG Art. 6 Rdn. 3, 6, 17, 17c, 18).
  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 394/67

    Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Deshalb darf der Gesetzgeber auch die Folgen einer Eheauflösung nicht derart regeln, daß die Eheschließungsfreiheit über Gebühr beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere BVerfGE 6, 55, 71 ff, 76; 24, 104, 109; 31, 58, 67, 82 f; 53, 224, 245 f, 248; 57, 361, 380; ferner noch Maunz/Dürig, GG Art. 6 Rdn. 3, 6, 17, 17c, 18).
  • BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57

    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    b) Für eine verfassungsrechtliche Prüfung jener Vorschrift unter dem weiteren Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist daneben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Raum mehr (BVerfGE 6, 55, 70 f; 14, 34, 42).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    zu b) Das empfangene Kindergeld ist grundsätzlich hälftig auf die Barunterhaltsansprüche der Kinder anzurechnen (BGHZ 70, 151 ff = FamRZ 1978, 177 ff).
  • OLG Stuttgart, 21.08.1981 - 15 UF 199/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Die in § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB niedergelegte Entscheidung eines bestimmten Interessenkonflikts hat bislang auch die Rechtsprechung ganz überwiegend akzeptiert, ohne daß insoweit weitere wesentliche Gesichtspunkte hinzugekommen sind (OLG Stuttgart FamRZ 1981, 1181 f; OLG Hamm [4. FamS] FamRZ 1980, 69 f - jedenfalls für den Fall, daß der früheren Ehefrau das Scheitern der Ehe nicht angelastet werden kann, und [5. FamS] FamRZ 1980, 70 ff; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 1076, 1077 f; AmtsG Mannheim FamRZ 1980, 690, 695; vgl. ferner Ambrock, Ehe und Ehescheidung [1970] vor § 1582; Richter in MünchKomm, BGB § 1582 Rdn.
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Allerdings wird die Meinung vertreten, in Fällen, die jedenfalls noch eine Befriedigung des allseitigen sogenannten Mindestbedarfs ermöglichten sei es mit Blick auf den Schutz der neuen Ehe (Art. 6 Nr. 1 GG) geboten, § 1582 Abs. 1 BGB verfassungskonform dahin auszulegen, daß zunächst der Mindestbedarf der früheren wie auch der neuen Ehefrau sichergestellt und (nur) das dann verbleibende, zur Verteilung noch zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe der §§ 1581, 1582 BGB aufgeteilt werde (OLG Schleswig a.a.O. und FamRZ 1983, 282, 284 - Vorlagebeschluß zu BVerfGE 66, 84; ähnlich Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 51; Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht FamRZ 1984, 963, 966, Erwägung unter Nr. 46; Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts FamRZ 1985, 886, 889, unter F. 1).
  • OLG Schleswig, 22.11.1982 - 8 UF 309/79
    Er hat deshalb dieses Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, und zu der Gültigkeit jener Vorschrift die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt (OLG Schleswig FamRZ 1983, 282 ff mN).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht allerdings den Vorlagebeschluß ersichtlich mißverstanden: Das erkennende Gericht hat nicht dem Beklagten seiner neuen Ehefrau gegenüber einen "Selbstbehalt« zugesprochen, sondern auf Widersprüche in der gesetzlichen Regelung als Konsequenz des Vorrangs gemäß § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB hingewiesen; dadurch würde nämlich im praktischen Ergebnis sowohl der angemessene (hier: notwendige) Unterhalt der Kinder aus neuer Ehe - trotz deren Ranggleichheit gemäß §§ 1582 Abs. 2, 1609 BGB - wie aber auch der eigene angemessene (hier: notwendige) Unterhalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten, also sein Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (!) - entgegen § 1581 S. 1 BGB - über Gebühr geschmälert werden, denn die Angehörigen der neuen Familie müßten letztlich von dem an sich ihnen - in dem Verhältnis zu der geschiedenen Ehefrau! - gebührenden Unterhalt auch die unterhaltsberechtigte neue Ehefrau (und Mutter) mit unterhalten (Senat FamRZ 1983, 282, 284).

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Ihr gegenüber besteht ein Vorrang der Klägerin weder nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB noch nach Satz 2 dieser Bestimmung, sodaß es keiner Prüfung der Frage bedarf, ob gegen § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. den Vorlagebeschluß des OLG Schleswig FamRZ 1983, 282).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83

    Verfassungsmäßigkeit - Vorrang von geschiedenen Ehegatten - Scheidung - Ehegatten

    Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB im Anschluß an einen Vorlagebeschluß des OLG Schleswig (FamRZ 1983, 282) erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.
  • OLG Frankfurt, 14.10.1983 - 1 WF 115/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 1582 I BGB - Paritätsgrundsatz

    Gegen § 1582 werden allerdings verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht (z.B. von dem 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8.9.1982 in 2 UF 287/81, ferner von dem OLG Schleswig in FamRZ 1982, 705 und FamRZ 1983, 282 sowie von dem OLG Hamm in FamRZ 1982, 69).
  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
    Die Berücksichtigung eines derartigen "Freibetrages" als Vorwegabzug von dem Mehreinkommen des Beklagten - in Verbindung mit einer verminderten Bedürftigkeit der Klägerin wegen erhöhten Eigeneinkommens - kann bei der gebotenen Neubemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin unter Umständen dazu führen, unangemessene Folgen zu mildern, die sich - etwa - aus einer Anwendung des § 1582 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall ergeben könnten (vgl. dazu Vorlagebeschluß des OLG Schleswig vom 4. Januar 1983 - FamRZ 1983, 282).
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